Sicherheit & Regeln

Wir denken selbstverständlich an eure Sicherheit und wünschen uns allen ein friedliche Veranstaltungen. Bitte lest euch unsere Sicherheitsbestimmungen und Regeln genau durch und beachtet sie, sie sind zu eurer Sicherheit!

Bei unsereren Veranstaltungen gilt die Corona-Landes-Verordnung. Jeder Besucher muss laut der 3G- Regel (geimpt, getestet oder genessen) einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Vor Ort können keine Schnelltestsdurchgeführt werden. Es ist daher wichtig, den entsprechenden Nachweis zur Veranstaltung mitzubringen. Personen, welche Ihr Ticket bei der VR Bank Ellwangen gekauft haben, müssen einen ausgefüllten Kontaktnachverfolgungszettel zur Veranstaltung mitbringen.

Coronamaßnahmen und Abstandsregelungen

Coronabestimmung

Es gelten die aktuell geltenden Corona-Bund-und-Länder-Bestimmungen zur OpenAir Veranstaltungen. Wir halten dich auf dem Laufenden.

Nicht erlaubt auf dem Gelände

Feuerwerkskörper, Wunderkerzen sowie weitere pyrotechnische Gegenstände

Profikameras ohne Akkreditierung, Go Pros, Selfiesticks

Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art

Haustiere

PET-Flaschen über 0,5 Liter, Getränkekartons über 1 Liter, alle Glasflaschen, (Spray-)Dosen und alkoholische Getränke

  1. SCHUTZ- UND HYGIENEMASSNAHMEN
    1. Die Besucher:innen haben sich über die aktuell gültigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu informieren.
    2. Bei Nichteinhaltung der Maßnahmen werden die Besucher:innen des Geländes verwiesen und ein erneuter Zutritt zur Veranstaltung wird nicht gewährt.
    3. Alle Eintrittskarten sind One-Way-Tickets
  2. JUGENDSCHUTZ
    1. Unter 18 Jahren ist der Besuch des Festivals nur in Begleitung eines:einer Erziehungsberechtigten erlaubt. Aufgrund der lauten Musik ist ein Besuch mit Kindern unter 16 Jahren ausdrücklich nicht zu empfehlen.
    2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt.
    3. Alkohol wird nur an Personen ausgeschenkt, denen laut Jugendschutzgesetz der Konsum von Alkohol erlaubt ist. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
    4. Die Teilnahme von Jugendlichen am Eventwird aufgrund des Personensorgerechts – unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes – von den Eltern bestimmt. Letztlich treffen die Eltern die Entscheidung über die Anreise, die Teilnahme und den weiteren Aufenthalt unter 18-Jähriger am Festival. Weiterhin gelten die Beschränkungen für die Ausgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke und für die Ausgabe von Tabakwaren und das Rauchen. Bei einer Jugendschutzkontrolle können angetrunkene oder rauchende Kinder und Jugendliche nach Hause geschickt werden. Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt zum Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.
  3. ERLAUBTE UND VERBOTENE GEGENSTÄNDE
    1. Erlaubt ist die Mitnahme nichtalkoholischer Getränke in 1-Liter Tetra Paks oder 0,5-Liter PET-Flaschen (in beliebiger Anzahl), sowie handtaschengroßer Regenschirme und Turnbeutel und Jutetaschen sowie kleiner Umhängetaschen bis Größe DIN A4.
    2. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für Besucher:innen verboten:
      1. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, weitere pyrotechnische Gegenstände,
      2. Regenschirme über Handtaschengröße,
      3. Rucksäcke und Taschen über DIN A4 Größe,
      4. Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art,
      5. Profikameras ohne Akkreditierung, Go Pros, Selfiesticks,
      6. PET-Flaschen über 0,5 Liter, Tetra Paks über 1 Liter, alle Glasflaschen, (Spray-) Dosen und alkoholische Getränke,
      7. Drogen,
      8. (Haus-) Tiere
    3. Die bildliche Darstellung der erlaubten und verbotenen Gegenstände findet sich oben.
    4. Personen, die nicht bereit sind, die verbotenen Gegenstände abzugeben, wird der Zutritt auf das Festivalgelände verwehrt, wobei keinerlei Ansprüche wegen des möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes bestehen.
    5. Es gibt vor Ort keine Möglichkeit, Gepäckstücke zu lagern.
  4. ABLAUF DER VERANSTALTUNG
    1. Die Veranstaltung ist eine Freiluftveranstaltung und findet bei jedem Wetter statt. Ausnahmen sind wetterbedingte Umstände (Gewitter, Sturm usw.), höhere Gewalt, behördliche Anordnung, gerichtliche Entscheidung oder andere wichtige Umstände mit Auswirkung auf die Sicherheit der Besucher:innen. Dies kann zu einer Änderung des Ablaufs oder einem Abbruch bzw. einer Absage führen.
    2. Wird die Veranstaltung abgesagt oder deren Durchführung abgebrochen oder unmöglich, so hat der:die Besucher:in keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Weiterhin hat der:die Besucher:in keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz. Dies gilt für alle Gründe, ob sie vom Veranstalter zu verantworten sind oder nicht. Programmänderungen sind vorbehalten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler:innen(gruppen) um entsprechenden Ersatz.
    3. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende oder komplette Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
    4. Eine Verlegung der Veranstaltung ist vorbehalten. Im Übrigen sind eine Rücknahme der Eintrittskarten und die Rückerstattung des Eintrittsgeldes ausgeschlossen.
  5. SICHERHEIT
    1. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.
    2. Die Besucher:innen werden vor pöbelnden und alkoholisierten Gästen geschützt. Wer andere Gäste belästigt oder bedroht, muss das Festivalgelände verlassen. Stark angetrunkenen Gästen wird der Eintritt auf das Festivalgelände vom Ordnungsdienst / den Securitys verwehrt.
  6. TON- UND FILMAUFNAHMEN
    1. Ton-, Film- und Videoaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden Künstler:innen sind, auch wenn sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
    2. Professionelle Ton-, Film- und Videoaufnahmen sind ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet. Bitte wenden Sie sich deswegen an den Veranstalter.
    3. Der:die Besucher:in stellt den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme wegen der Anfertigung, Vervielfältigung, Verwertung oder öffentlichen Zugänglichmachung von ihm angefertigter Fotografien und Videos frei.
    4. Auf dem Festival werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der:die Besucher:in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines:ihres Bildes und seiner:ihrer Stimme ein für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließender Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, beispielsweise über das Internet).
  7. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
    1. Die vertragliche wie gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
      1. für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
      2. in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters, für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;
    2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Haftung des Veranstalters, seiner Organe, Mitarbeiter:innen und sonstiger Erfüllungsgehilfen.